Information zur Sportgesundheit:
Welche Regelungen gibt es?
Jede Schwimmerin und jeder Schwimmer, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter, ist für seine Trainings und Wettkampffähigkeit (Sportgesundheit) verantwortlich. Diese muss nachgewiesen werden. Wie geschieht das?
Bei Wettkampfveranstaltungen müssen die meldenden Vereine mit der Meldung versichern, das die von ihnen gemeldeten Schwimmerinnen und Schwimmer ihre Sportgesundheit durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können. Die Untersuchung darf im Zeitpunkt der Meldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Ohne diese Versicherung ist die Meldung vom Veranstalter zurückzuweisen. Gegen den meldenden Verein, der eine falsche Versicherung über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Schwimmer abgibt, und gegen einen Veranstalter/Ausrichter, der Meldungen ohne die Versicherung des meldenden Vereins über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Schwimmerinnen und Schwimmer zulässt, ist wegen unsportlichen Verhaltens eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Verstöße sind von dem zuständigen Vorsitzenden bzw. Fachwart mit einer Geldbuße von mindesten 50 Euro je Fall zu ahnden.
Was muss eine Schwimmerin bzw. ein Schwimmer der SSG Rödermark tun?
Jedes Kind, das in der SSG Rödermark trainiert und an Wettkämpfen teilnimmt, muss seine Sportgesundheit belegen. Grundsätzlich wird ein Attest des Kinder- oder Hausarztes anerkannt. Für unsere Schwimmerinnen und Schwimmer der ersten, zweiten und dritten Mannschaft empfehlen wir aber eine umfassende sportärztliche Untersuchung, die z.B. im Sportärztliche Institut Frankfurt, aber auch von einzelnen anderen Ärzten vorgenommen wird.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.
Ihre SSG Rödermark
Wortlaut der Wettkampfpassordnung des DSV:
Betr.: WG: § 7 Sportgesundheit ( Regelung ab dem 01.01.2004)
Jeder Schwimmer, bei Minderjährigen dessen gesetzlicher Vertreter, ist für seine Trainings und Wettkampffähigkeit (Sportgesundheit) verantwortlich. Bei Wettkampfveranstaltungen haben die meldenden Vereine mit der Meldung zu versichern, das die von ihnen gemeldeten Schwimmer ihre Sportgesundheit durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können. Die Untersuchung darf im Zeitpunkt der Meldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Ohne diese Versicherung ist die Meldung vom Veranstalter zurückzuweisen. Gegen den meldenden Verein, der eine falsche Versicherung über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Schwimmer abgibt, und gegen einen Veranstalter/Ausrichter, der Meldungen ohne die Versicherung des meldenden Vereins über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Schwimmer zulässt, ist wegen unsportlichen Verhaltens eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. 
Letzte Aktualisierung: 26.07.2008 14:07
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